Erwägungsgrund 25 32019L0001
Die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden sollte dadurch gestärkt werden, dass ihnen ermöglicht wird, selbstständig über die Verwendung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmten Mittelzuweisungen zu entscheiden, und zwar unbeschadet der nationalen Haushaltsregeln und -verfahren.