Erwägungsgrund 75 32019L0001
Um eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu fördern, sollte die Kommission im Einklang mit den einschlägigen Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Datensicherheitsstandards für Pflege, Weiterentwicklung, Hosting, Betrieb und Unterstützung eines zentralen Informationssystems (im Folgenden „System des Europäischen Wettbewerbsnetzes“) zuständig sein. Das wirksame und effiziente Funktionieren des Europäischen Wettbewerbsnetzes beruht auf Interoperabilität. Die Kosten für Pflege, Weiterentwicklung, Hosting, Betrieb und Nutzerunterstützung im Zusammenhang mit dem System des Europäischen Wettbewerbsnetzes sowie andere Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Wettbewerbsnetzes, insbesondere die Kosten für die Organisation von Sitzungen, gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Bis 2020 sollen die Kosten für das System des Europäischen Wettbewerbsnetzes weiterhin aus den Mitteln des Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) gemäß Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates gedeckt werden, sofern die erforderlichen Mittel verfügbar und die einschlägigen Kriterien und Prioritäten eingehalten werden.