Erwägungsgrund 51 32019L0001
Die Unterschiede zwischen den Kronzeugenprogrammen der Mitgliedstaaten sind auch im Hinblick auf die Gewährleistung möglichst einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen im Binnenmarkt problematisch. Es ist daher angezeigt, die Rechtssicherheit für die Unternehmen im Binnenmarkt zu verbessern und Kronzeugenprogramme unionsweit attraktiver zu machen, indem die Unterschiede dadurch verringert werden, dass alle nationalen Wettbewerbsbehörden zu denselben Bedingungen Geldbußen erlassen und ermäßigen sowie Kurzanträge annehmen können. In Zukunft könnten seitens des Europäischen Wettbewerbsnetzes weitere Maßnahmen zur Angleichung der Kronzeugenprogramme erforderlich sein.