Erwägungsgrund 57 32019L0001
Antragsteller sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich Kronzeugenerklärungen abzugeben; und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten auch über ein System verfügen, mit dem sie solche Erklärungen entweder in mündlicher Form oder in anderer Weise entgegennehmen können, sodass Antragsteller die eingereichten Kronzeugenerklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen müssen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Möglichkeit haben, festzulegen, auf welche Weise sie Kronzeugenerklärungen entgegennehmen.