Erwägungsgrund 8 32019L0001
Für einen wirklich gemeinsamen Raum der Wettbewerbsrechtsdurchsetzung in der Union, der einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen und einheitlichere Bedingungen für die Verbraucher schafft, sind bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts parallel zu den diesen Artikeln, grundlegende Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, hinreichende finanzielle, personelle, technische und technologische Ressourcen sowie Mindestbefugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen erforderlich, damit die Arbeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden ihre volle Wirkung entfalten kann.