Erwägungsgrund 45 32019L0001
Für die Zwecke der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte der Begriff „Entscheidung“ alle Maßnahmen umfassen, die verbindliche Rechtswirkungen haben, die sich auf die Interessen des Adressaten auswirken und geeignet sind, eine deutliche Änderung seines Rechtsverhältnisses zu bewirken.