Erwägungsgrund 60 32019L0001
Angesichts der geteilten Zuständigkeit der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein reibungslos funktionierendes System für Kurzanträge vorhanden ist. Antragsteller, die im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen geheimen Kartell bei der Kommission die Kronzeugenbehandlung beantragt haben, sollten die Möglichkeit haben, in Bezug auf dasselbe Kartell Kurzanträge an die nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, wenn der bei der Kommission eingereichte Antrag mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete erfasst. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Kommission, Fälle zu bearbeiten, wenn diese in engem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union stehen, die ausschließlich oder wirkungsvoller von der Kommission angewendet werden können, wenn zur Wahrung der Interessen der Union die Annahme eines Kommissionsbeschlusses zur Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik der Union in Zusammenhang mit einer neuen Wettbewerbsproblematik erforderlich ist, oder wenn die wirksame Durchsetzung sichergestellt werden soll.