Erwägungsgrund 59 32019L0001
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der erheblichen zeitlichen Belastung sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, Kronzeugenerklärungen zu vollständigen Anträgen oder zu Kurzanträgen sowie zu Anträgen für Marker entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder, sofern eine entsprechende bilaterale Vereinbarung zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vorliegt, in einer anderen Amtssprache der Union abzugeben bzw. zu stellen. Eine solche Vereinbarung würde als vorhanden gelten, wenn die nationale Wettbewerbsbehörde generell die Einreichung von Erklärungen oder Anträgen in dieser Amtssprache akzeptiert.