Erwägungsgrund 16 32019L0001
Die Stärkung der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf eine unparteiische Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im gemeinsamen Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Vorschriften.