Erwägungsgrund 52 32019L0001
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten Unternehmen einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen ausüben, sollten für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße in den Fällen infrage kommen können, in denen sie im eigenen Namen und nicht im Namen ihrer Mitglieder an einem mutmaßlichen Kartell beteiligt sind.