Erwägungsgrund 60 32019L1023
Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Arbeitnehmerrechte unberührt lassen, die durch die Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates und die Richtlinien 2002/14/EG, 2008/94/EG und 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates garantiert werden. Die Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den zur Umsetzung der Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften werden in keiner Weise berührt. Dies schließt auch Verpflichtungen mit ein, die Arbeitnehmervertreter gemäß der Richtlinie 2002/14/EG die Arbeitnehmervertreter über den Beschluss, ein präventives Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten und anzuhören.