Erwägungsgrund 64 32019L1023
Die verbindliche Wirkung eines Restrukturierungsplans sollte auf die betroffenen Parteien beschränkt sein, die an der Annahme des Plans beteiligt waren. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, was unter der Beteiligung eines Gläubigers zu verstehen ist, einschließlich im Falle von unbekannten Gläubigern oder Gläubigern von zukünftigen Forderungen. Zum Beispiel sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, wie mit Gläubigern umzugehen ist, denen der Plan ordnungsgemäß übermittelt wurde, die aber nicht an den Verfahren beteiligt waren.