Erwägungsgrund 33 32019L1023
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung von Verfahren sollten die Mitgliedstaaten widerlegbare Vermutungen für das Vorliegen von Gründen für eine Verweigerung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen festlegen können, zum Beispiel wenn der Schuldner ein für zahlungsunfähige Schuldner typische Verhaltensweise an den Tag legt — also etwa einen erheblichen Zahlungsrückstand gegenüber Arbeitnehmern, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträgern-, oder wenn ein Schuldner oder die gegenwärtige Geschäftsleitung eines Unternehmens eine Finanzstraftat begangen hat, welche die Annahme begründet, dass eine Mehrheit der Gläubiger die Aufnahme der Verhandlungen nicht unterstützen würde.