Erwägungsgrund 54 32019L1023
Es sollte möglich sein, dass, wenn eine Mehrheit der Abstimmungsklassen den Restrukturierungsplan nicht unterstützt, der Plan dennoch bestätigt werden kann, sofern er von zumindest einer der betroffenen oder beeinträchtigten Klassen von Gläubigern unterstützt wird, die im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten nach nationalem Recht eine Zahlung erhalten oder eine Beteiligung behalten würde oder, wenn im nationalen Recht vorgesehen, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie eine Zahlung erhalten oder eine Beteiligung behalten würde. Im diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die Anzahl der Klassen, die für eine Genehmigung des Plans benötigt werden, erhöhen können, ohne notwendigerweise vorzuschreiben, dass all diese Klassen bei einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen nach nationalem Recht eine Auszahlung erhalten oder eine Beteiligung behalten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht die Zustimmung aller Klassen vorschreiben. Entsprechend sollte in Fällen mit nur zwei Klassen von Gläubigern die Zustimmung von zumindest einer Klasse als ausreichend angesehen werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die Anwendung eines klassenübergreifenden Cram-downs erfüllt sind. Als Beeinträchtigung von Gläubigern sollte eine Kürzung ihrer Forderungen gelten.