Erwägungsgrund 77 32019L1023
Wenn der zu einer Entschuldung führende Verfahrensablauf die Verwertung der Vermögenswerte eines Unternehmers vorsieht, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben vorzusehen, dass der Antrag auf Entschuldung getrennt von der Verwertung der Vermögenswerte behandelt wird, vorausgesetzt, ein solcher Antrag stellt einen wesentlichen Bestandteil des zur Entschuldung führenden Verfahrensablaufs gemäß der vorliegenden Richtlinie dar. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, über die nationalen Vorschriften zur Beweislast für die Wirksamkeit der Entschuldung zu entscheiden, das heißt, dass es möglich sein sollte, Unternehmer gesetzlich zu verpflichten, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nachzuweisen.