Erwägungsgrund 36 32019L1023
Um zu gewährleisten, dass den Gläubigern kein unnötiger Nachteil entsteht, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen aufheben können, wenn sie nicht länger den Zweck erfüllt, die Verhandlungen zu unterstützen — zum Beispiel, wenn deutlich wird, dass die erforderliche Mehrheit der Gläubiger die Fortführung der Verhandlungen nicht unterstützt. Die Aussetzung auch dann aufgehoben werden, wenn die Gläubiger durch diese in unangemessener Weise beeinträchtigt werden, sofern die Mitgliedstaaten eine solche Möglichkeit vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit einer Aufhebung der Aussetzung auf Fälle beschränken können, in denen Gläubiger keine Gelegenheit hatten, sich zu äußern, bevor die Aussetzung in Kraft trat oder verlängert wurde. Die Mitgliedstaaten sollten auch eine Mindestdauer vorsehen können, während der die Aussetzung nicht aufgehoben werden kann. Bei der Prüfung, ob eine unangemessene Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, sollten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden berücksichtigen können, ob im Falle einer Aussetzung der Gesamtwert des Vermögens erhalten bliebe und ob der Schuldner bösgläubig oder in Schädigungsabsicht handelt oder ganz allgemein den berechtigten Erwartungen der Gesamtheit der Gläubiger zuwiderhandelt.