Erwägungsgrund 69 32019L1023
Zur Förderung einer Kultur, in der die präventive Restrukturierung frühzeitig in Anspruch genommen wird, ist es wünschenswert, dass auch Transaktionen, die für die Verhandlung oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans angemessen und unverzüglich notwendig sind, in späteren Insolvenzverfahren Schutz vor Insolvenzanfechtungsklagen erhalten. Justiz- oder Verwaltungsbehörden sollten bei der Feststellung der Angemessenheit und unverzüglichen Notwendigkeit von Kosten und Gebühren beispielsweise Prognosen und Kostenschätzungen berücksichtigen können, die den betroffenen Parteien, einem Gläubigerausschuss, einem Restrukturierungsbeauftragten oder den Justiz- oder Verwaltungsbehörden selbst übermittelt wurden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch von den Schuldnern verlangen können, sachdienliche Schätzungen bereitzustellen und zu aktualisieren. Ein solcher Schutz sollte die Sicherheit bei Transaktionen mit Unternehmen, die sich bekanntermaßen in finanziellen Schwierigkeiten befinden, erhöhen und Gläubigern und Anlegern die Angst nehmen, dass diese Transaktionen alle für nichtig erklärt werden könnten, falls die Restrukturierung misslingt. Die Mitgliedstaaten sollten einen Zeitpunkt vor der Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens und der Gewährung der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen vorsehen können, ab dem die Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung des Restrukturierungsplans oder die Inanspruchnahme professioneller Hilfe für den Restrukturierungsplan vor Insolvenzanfechtungsklagen geschützt sind. Im Falle anderer Zahlungen und Auslagen und des Schutzes der Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen könnte ein solcher Zeitpunkt auch die Gewährung der Aussetzung oder die Eröffnung des präventiven Restrukturierungsverfahrens sein.