Erwägungsgrund 50 32019L1023
Obwohl die Erfüllung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nur im Falle einer diesbezüglichen Beanstandung des Restrukturierungsplans von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft werden sollte, um zu vermeiden, dass in jedem Fall eine Bewertung erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass andere Bedingungen für die Bestätigung von Amts wegen geprüft werden können. Die Mitgliedstaaten sollten andere Bedingungen hinzufügen können, die für die Bestätigung eines Restrukturierungsplans erfüllt werden müssen, zum Beispiel, dass Anteilsinhaber angemessen geschützt sind. Die Justiz- oder Verwaltungsbehörden sollten die Bestätigung von Restrukturierungsplänen ablehnen können, wenn keine vernünftige Aussicht besteht, dass diese die Insolvenz des Schuldners verhindern oder die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten würden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht sicherstellen müssen, dass eine solche Überprüfung von Amts wegen geschieht.