Erwägungsgrund 42 32019L1023
Diese Richtlinie legt Mindestnormen für den Inhalt eines Restrukturierungsplans fest. Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, zusätzliche Erläuterungen im Restrukturierungsplan vorzuschreiben, zum Beispiel hinsichtlich der Kriterien, anhand derer die Gläubiger gruppiert wurden, was im Falle von nur teilweise besicherten Schulden von Bedeutung sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet werden, ein Expertengutachten über den Wert der Vermögenswerte zu verlangen, der im Plan angegeben werden muss.