Erwägungsgrund 76 32019L1023
Bei Verfahren ohne Tilgungsplan sollte die Entschuldungsfrist spätestens am Tag der Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde über die Eröffnung des Verfahrens oder am Tag der Bestimmung der Insolvenzmasse beginnen. Die Mitgliedstaaten sollten zum Zwecke der Berechnung der Entschuldungsfrist gemäß dieser Richtlinie vorsehen können, dass das Konzept der „Eröffnung des Verfahrens“ keine vorläufigen Maßnahmen umfasst, wie etwa Erhaltungsmaßnahmen oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, es sei denn, solche Maßnahmen ermöglichen die Verwertung von Vermögenswerten, einschließlich der Veräußerung von Vermögenswerten und deren Verteilung an Gläubiger. Die Bestimmung der Insolvenzmasse sollte nicht unbedingt im Wege einer formellen Entscheidung oder Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde erfolgen müssen, wenn eine solche Entscheidung nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, und könnte aus dem Einreichen der Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestehen.