Erwägungsgrund 83 32019L1023
In dem Fall, dass einem Unternehmer infolge eines Tätigkeitsverbots die Genehmigung oder Lizenz zur Ausübung einer bestimmten handwerklichen, geschäftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit verweigert oder entzogen wurde, sollte die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nehmen, vom Unternehmer nach Ablauf des Tätigkeitsverbots die Einreichung eines Antrags für eine neue Genehmigung oder Lizenz zu verlangen. Trifft eine Behörde eines Mitgliedstaats eine Entscheidung in Bezug auf eine besonders überwachte Tätigkeit, so sollte sie — selbst nach Ablauf der Verbotsfrist — auch berücksichtigen können, dass dem insolventen Unternehmer gemäß der vorliegenden Richtlinie eine Entschuldung gewährt wurde.