Erwägungsgrund 20 32019L1023
Aus ähnlichen Erwägungen ist es auch angezeigt, öffentliche Stellen nach nationalem Recht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner in der Lage sein, den Zugang zu präventiven Restrukturierungsrahmen auf juristische Personen zu beschränken, da die finanziellen Schwierigkeiten von Unternehmern nicht nur durch präventive Restrukturierungsverfahren, sondern auch durch Entschuldungsverfahren oder durch informelle Restrukturierungen auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen effizient geregelt werden können. Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Rechtssystemen, in denen die gleiche Art von Unternehmen in diesen jeweiligen Rechtssystemen einen unterschiedlichen Rechtsstatus hat, sollten eine einheitliche Regelung auf alle solche Unternehmen anwenden können. Ein nach dieser Richtlinie festgelegter präventiver Restrukturierungsrahmen sollte keine Auswirkungen auf Forderungen und Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungssystemen gegenüber einem Schuldner haben können, wenn diese Forderungen und Ansprüche in einem vor der Restrukturierung liegenden Zeitraum entstanden sind.