Erwägungsgrund 49 32019L1023
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde einen Plan zurückweisen kann, wenn feststeht, dass dieser die Rechte ablehnender Gläubiger oder Anteilsinhaber so stark mindert, dass sie entweder weniger erhalten würden, als sie nach vernünftigem Ermessen im Falle der Liquidation des Unternehmens des Schuldners — unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs des Unternehmens als Ganzes erfolgen würde, je nach den besonderen Umständen des einzelnen Schuldners — erwarten könnten, oder weniger als sie nach vernünftigem Ermessen im Falle des nächstbesten Alternativszenarios — wenn der Restrukturierungsplan nicht bestätigt würde — erwarten konnten. Wenn jedoch der Restrukturierungsplan im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs bestätigt wird, sollte auf den in einem solchen Szenario anzuwendenden Schutzmechanismus verwiesen werden. Haben sich Mitgliedstaaten für die Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen entschieden, sollte der Wert des Unternehmens des Schuldners — anders als beim Liquidationswert — längerfristig betrachtet werden. Der Wert des fortgeführten Unternehmens ist in der Regel höher als der Liquidationswert, da er auf der Annahme beruht, dass das Unternehmen seine Tätigkeit mit der geringstmöglichen Störung fortsetzt, das Vertrauen der finanziellen Gläubiger, Aktionäre und Kunden genießt, weiter Einnahmen erzielt und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer begrenzt.