Erwägungsgrund 74 32019L1023
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen können, die Tilgungspflicht insolventer Unternehmer anzupassen, wenn sich ihre finanzielle Situation erheblich verändert, sei es zum Besseren oder zum Schlechteren. Diese Richtlinie sollte nicht die Befürwortung des Tilgungsplans durch eine Mehrheit der Gläubiger verlangen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass es Unternehmern nicht untersagt ist, während der Umsetzung des Tilgungsplans eine neue Tätigkeit in demselben oder in einem anderen Bereich aufzunehmen.