Erwägungsgrund 75 32019L1023
Eine Entschuldung sollte im Rahmen von Verfahren verfügbar sein, die einen Tilgungsplan, eine Verwertung von Vermögenswerten oder eine Kombination aus beidem umfassen. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten zwischen diesen Alternativen wählen können. Falls gemäß nationalem Recht mehrere zur Entschuldung führende Verfahren zur Verfügung stehen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zumindest bei einem dieser Verfahren die Möglichkeit für einen insolventen Unternehmer besteht, sich innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren vollständig zu entschulden. Im Falle von Verfahren, bei denen eine Verwertung von Vermögenswerten und ein Tilgungsplan miteinander kombiniert werden, sollte die Entschuldungsfrist spätestens an dem Tag beginnen, zu dem der Tilgungsplan von einem Gericht bestätigt wird oder mit seiner Umsetzung begonnen wird, beispielsweise mit der ersten Zahlung gemäß dem Tilgungsplan; sie könnte aber auch früher beginnen, etwa zum Zeitpunkt der Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen.