Erwägungsgrund 55 32019L1023
Bei einem klassenübergreifenden Cram-down sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ablehnende Klassen betroffener Gläubiger nach dem vorgeschlagenen Plan nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden und die Mitgliedstaaten sollten für hinreichenden Schutz solcher ablehnender Klassen sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, eine ablehnende Klasse betroffener Gläubiger zu schützen, indem sie sicherstellen, dass diese mindestens ebenso günstig wie andere gleichrangige Klassen und günstiger als alle nachrangigeren Klassen gestellt werden. Alternativ könnten die Mitgliedstaaten eine ablehnende Klasse betroffener Gläubiger schützen, indem sie sicherstellen, dass eine solche ablehnende Klasse in vollem Umfang befriedigt wird, wenn eine nachrangige Klasse nach dem Restrukturierungsplan eine Auszahlung erhält oder eine Beteiligung behält (im Folgenden „Regel des absoluten Vorrangs“). Bei der Umsetzung des Konzepts der „vollumfänglichen Befriedigung“ sollten die Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum haben, auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Zahlung, solange die Hauptforderung und, im Falle von gesicherten Gläubigern, der Wert der Sicherheit geschützt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch entscheiden können, wie die vollumfängliche Befriedigung der ursprünglichen Forderung in gleichwertiger Weise gestaltet werden kann.