Erwägungsgrund 27 32019L1023
Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zum Restrukturierungsrahmen für Schuldner, die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Rechnungslegungs- oder Buchführungspflichten verurteilt wurden, einschränken können, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, auch für solche Schuldner, deren Bücher und Aufzeichnungen in einem Maße unvollständig oder unzureichend sind, das es unmöglich macht, die geschäftliche und finanzielle Situation des Schuldners festzustellen, den Zugang zu präventiven Restrukturierungsverfahren einzuschränken.