Erwägungsgrund 4 32019L1023
Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede in der Bandbreite der Verfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, um ihr Unternehmen zu restrukturieren. Einige Mitgliedstaaten verfügen über ein begrenztes Spektrum an Verfahren, die eine Restrukturierung von Unternehmen erst relativ spät im Rahmen von Insolvenzverfahren erlauben. In anderen Mitgliedstaaten ist eine Restrukturierung zwar früher möglich, aber die dafür zur Verfügung stehenden Verfahren sind nicht so wirksam, wie sie sein könnten, oder sie sind sehr förmlich, da sie insbesondere die Nutzung außergerichtlicher Vereinbarungen beschränken. Im Insolvenzrecht wird immer häufiger nach präventiven Lösungen gesucht. Zunehmend werden Verfahren bevorzugt, die im Gegensatz zum herkömmlichen Vorgehen, ein in finanzielle Schwierigkeiten geratenes Unternehmen zu liquidieren, auf die Sanierung des Unternehmens oder zumindest die Bewahrung seiner noch wirtschaftlich bestandsfähigen Geschäftsbereiche abzielen. Dieser Ansatz trägt, neben anderen Vorteilen für die Wirtschaft, häufig dazu bei, Arbeitsplätze zu erhalten oder Arbeitsplatzverluste zu verringern. Darüber hinaus reicht der Grad der Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden oder von ihnen benannten Verwaltern von einer Nichtbeteiligung oder minimaler Beteiligung in einigen Mitgliedstaaten bis hin zu einer umfassenden Beteiligung in anderen. Auch bei den nationalen Vorschriften, die Unternehmern eine zweite Chance bieten, vor allem indem ihnen die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Schulden erlassen werden, bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Länge der Entschuldungsfrist und den Bedingungen für die Gewährung einer Entschuldung.