Erwägungsgrund 68 32019L1023
Bei der Gewährung einer Zwischenfinanzierung wissen die Parteien nicht, ob der Restrukturierungsplan schließlich bestätigt wird oder nicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, den Schutz von Zwischenfinanzierungen auf die Fälle zu beschränken, in denen der Plan von den Gläubigern angenommen oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wird. Zur Vermeidung möglichen Missbrauchs sollten nur Finanzierungen geschützt werden, die für die Fortsetzung des Betriebs oder das Überleben des Unternehmens des Schuldners oder für die Erhaltung oder Steigerung des Wertes dieses Unternehmens bis zur Bestätigung des Plans nach vernünftigem Ermessen unverzüglich erforderlich sind. Des Weiteren sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern einen Ex-ante-Kontrollmechanismus für Zwischenfinanzierungen einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten den Schutz neuer Finanzierungen auf Fälle beschränken können, in denen der Plan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurde, und den Schutz von Zwischenfinanzierungen auf Fälle, in denen diese einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen wurden. Ein Ex-ante-Kontrollmechanismus für Zwischenfinanzierungen oder andere Transaktionen sollte von einem Restrukturierungsbeauftragten, einem Gläubigerausschuss oder einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angewandt werden. Schutz vor Insolvenzanfechtungsklagen und Schutz vor persönlicher Haftung sind Mindestgarantien, die für Zwischenfinanzierungen und neue Finanzierungen gewährt werden sollten. Wenn neue Kreditgeber ermutigt werden sollen, das erhöhte Risiko einzugehen, das mit einer Investition in einen rentablen Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten verbunden ist, sind jedoch möglicherweise weitere Anreize notwendig, zum Beispiel ein Vorrang solcher Finanzierungen zumindest gegenüber ungesicherten Forderungen in späteren Insolvenzverfahren.