Erwägungsgrund 97 32019L1023
Im Hinblick auf die Festlegung und spätere Änderungen des Datenübermittlungsformulars sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.