Erwägungsgrund 37 32019L1023
Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Bestimmungen zu Ausgleichszahlungen oder Schutzvorkehrungen für Gläubiger, deren Sicherheit während der Aussetzung voraussichtlich an Wert verlieren wird. Einzelne Gläubiger oder eine Gläubigerklasse würden durch die Aussetzung beispielsweise dann in unangemessener Weise beeinträchtigt, wenn ihre Forderungen infolge der Aussetzung erheblich schlechter gestellt würden als ohne die Aussetzung oder wenn der Gläubiger stärker benachteiligt würde als andere Gläubiger in ähnlicher Lage. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass, sobald eine unangemessene Beeinträchtigung eines oder mehrerer Gläubiger oder einer oder mehrerer Gläubigerklassen festgestellt wird, die Aussetzung entweder für diese Gläubiger oder Gläubigerklassen oder für die Gesamtheit der Gläubiger aufgehoben werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zu stellen.