Erwägungsgrund 61 32019L1023
Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter sollten Informationen zu dem vorgeschlagenen Restrukturierungsplan erhalten, soweit dies im Unionsrecht vorgesehen ist, damit sie die verschiedenen Szenarien eingehend prüfen können. Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer und ihre Vertreter in dem Maße einbezogen werden, wie dies zur Erfüllung der im Unionsrecht vorgesehenen Anhörungserfordernisse notwendig ist. Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nicht erfüllte Forderungen der Arbeitnehmer von einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen auszunehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Forderungen vor oder nach Gewährung der Aussetzung entstanden sind. Eine Aussetzung der Vollstreckung nicht erfüllter Forderungen der Arbeitnehmer sollte nur für die Beträge und für den Zeitraum gestattet sein, für die die Erfüllung dieser Forderungen in vergleichbarer Höhe nach nationalem Recht auf andere Weise wirksam garantiert ist. Wenn die Haftung von Garantieeinrichtungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Laufzeit der Garantie oder den den Arbeitnehmern gezahlten Betrag beschränkt ist, sollten die Arbeitnehmer ihre Forderungen wegen mangelnder Erfüllung auch während der Aussetzung der Vollstreckung gegen den Arbeitgeber vollstrecken können. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten die Forderungen der Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich des präventiven Restrukturierungsrahmens ausnehmen und ihren Schutz im nationalen Recht vorsehen können.