Erwägungsgrund 94 32019L1023
Die Stabilität der Finanzmärkte hängt stark von Finanzsicherheiten ab, insbesondere wenn die Sicherheit in Verbindung mit der Beteiligung an ausgewiesenen Systemen oder an Zentralbankgeschäften geleistet wird und wenn zentralen Gegenparteien Margen zur Verfügung gestellt werden. Da der Wert von als Sicherheit dienenden Finanzinstrumenten sehr unbeständig sein kann, kommt es entscheidend darauf an, ihren Wert schnell zu realisieren, bevor er sinkt. Die Bestimmungen der Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten daher ungeachtet der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten sollten Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, von der Wirkung der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen auch dann ausnehmen dürfen, wenn sie nicht unter die Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, sofern solche Vereinbarungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vollstreckbar sind.Dies könnte auf eine beträchtliche Anzahl von Rahmenvereinbarungen zutreffen, die auf den Finanz-, Energie- und Rohstoffmärkten sowohl von nichtfinanziellen als auch von finanziellen Gegenparteien häufig verwendet werden. Solche Vereinbarungen verringern Systemrisiken, insbesondere an den Derivatemärkten. Solche Vereinbarungen könnten daher von den Beschränkungen ausgenommen werden, die das Insolvenzrecht für noch zu erfüllende Verträge vorsieht. Entsprechend sollten Mitgliedstaaten gesetzliche Nettingmechanismen, einschließlich Close-out- Nettingmechanismen, die mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung kommen, von der Wirkung der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen ausnehmen dürfen. Der Betrag, der sich aus der Durchführung von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, ergibt, sollte jedoch der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen unterliegen.