Erwägungsgrund 42 32024L2823
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sicherzustellen und einen einheitlichen Zugang zum Designschutz in der gesamten Union zu gewährleisten, indem die Eintragungs- und andere Verfahrensvorschriften für Anmelder auf ein Minimum beschränkt werden, sollten alle Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum ihre materiellrechtliche Prüfung von Amts wegen auf das Nichtvorliegen der in dieser Richtlinie erschöpfend aufgezählten Eintragungshindernisse beschränken, wie es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Unionsebene tut.