Erwägungsgrund 44 32024L2823
Es ist wünschenswert, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander und mit dem EUIPO in allen Bereichen der Eintragung und Verwaltung von Designs zusammenarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und technischen Hilfsmitteln beispielsweise durch die Einrichtung und Pflege gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale zu Abfrage- und Recherchezwecken zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum in allen anderen Bereichen ihrer Tätigkeiten, die für den Designschutz in der Union relevant sind, untereinander und mit dem EUIPO zusammenarbeiten.