Erwägungsgrund 1 32008R1005
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 („UNCLOS“); sie hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vom 4. August 1995 („VN-Übereinkommen über Fischbestände“) ratifiziert, und sie hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) („FAO Einhaltungsübereinkommen“) akzeptiert. In diesen Vorschriften ist vor allem der Grundsatz verankert, dass alle Staaten verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu ergreifen und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten.