Erwägungsgrund 41 32008R1005
In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltende Gesetze oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die Verwirklichung der Ziele der verletzten Regeln unterminiert und die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände oder die Erhaltung der Meeresumwelt gefährdet. Wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs muss sich die Durchführung dieser Verordnung auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 stützen, die den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik vorgibt, und diese ergänzen. Die vorliegende Verordnung vertieft daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Hafenkontrollen von Drittlandsfischereifahrzeugen, die nun aufgehoben und durch die Hafeninspektionsregelung in Kapitel II der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Außerdem sieht die vorliegende Verordnung in Kapitel IX eine Sanktionsregelung speziell für die IUU-Fischerei vor. Die Sanktionen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind daher weiterhin auf die Verstöße gegen Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik anwendbar, die mit der vorliegenden Verordnung nicht geregelt werden.