Erwägungsgrund 21 32008R1005
Um die Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe der Kontrolle der rechtmäßigen Herkunft der mit der Gemeinschaft gehandelten Fischereierzeugnisse zu unterstützen und Marktteilnehmer der Gemeinschaft zu warnen, empfiehlt es sich, ein gemeinschaftliches Warnsystem einzurichten, über das gegebenenfalls Informationen über begründete Zweifel an der Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften seitens bestimmter Drittländer verbreitet werden.