Erwägungsgrund 35 32008R1005
Neben Handlungsweisen, die in gravierender Weise gegen Fischereivorschriften verstoßen, sollten auch die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei oder der Einfuhr solcher Erzeugnisse, sowie die Fälschung von Dokumenten als schwere Verstöße angesehen werden, für die die Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Höchstmaß für administrative Sanktionen annehmen müssen.