Erwägungsgrund 31 32014R0516
Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergänzen und verstärken, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, den Mitgliedstaaten bei der Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen die erforderliche Unterstützung zu leisten sowie die besten Vorgehensweisen für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln sowie den Mitgliedstaaten in Situationen, in denen sie verstärkte technische und operative Hilfe an den Außengrenzen benötigen, beizustehen, wobei dies auch bei humanitären Notfällen und Seenotrettungsaktionen der Fall sein kann.