Erwägungsgrund 36 32014R0516
Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand objektiver Kriterien entsprechend der Verantwortung, die jeder Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt, zugewiesen werden. Dazu sollten die neuesten von Eurostat und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelten statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen werden, wie beispielsweise die Zahl der Erstanträge auf Asyl, die Zahl der positiven Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl der von nationalen Behörden getroffenen Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer.