Erwägungsgrund 22 32014R0516
Im Interesse einer kohärenten Politik der Union für die Integration von Drittstaatsangehörigen sollten mit dem Fonds nur spezifische Maßnahmen gefördert werden, die die durch den Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen ergänzen. Die für die Umsetzung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deswegen verpflichtet werden, Mechanismen für die Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds betraut wurden, einzurichten.