Erwägungsgrund 38 32014R0516
Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat einen Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten zuzuweisen, sollte ein Teil der Fondsmittel auch für die Durchführung spezifischer Maßnahmen, die eine Kooperation von Mitgliedstaaten voraussetzen und für die Union von erheblichem Zusatznutzen sind, und für die Durchführung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sowie für Maßnahmen, in deren Rahmen Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, vergeben werden.