Erwägungsgrund 37 32014R0516
In dieser Verordnung ist die Zuweisung von Grundbeträgen an die Mitgliedstaaten geregelt. Der Grundbetrag setzt sich aus einem Mindestbetrag und einem Betrag zusammen, der auf Grundlage der den einzelnen Mitgliedstaaten 2011, 2012 und 2013 aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds, eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, eingerichtet durch die Entscheidung 2007/435/EG des Rates und dem Europäischen Rückkehrfonds, eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zugewiesenen Durchschnittsbeträge errechnet wurde. Die Berechnung wurde gemäß den Verteilungskriterien nach der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung 2007/435/EG und der Entscheidung Nr. 575/2007/EG zur Einrichtung der jeweiligen Fonds vorgenommen. In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013, wonach Inselgesellschaften, die mit unverhältnismäßig starken Migrationsproblemen konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, sollten die Mindestbeträge für Zypern und Malta angehoben werden.