Erwägungsgrund 56 32014R0516
Um die Leistungen des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren in Bezug auf seine jeweiligen spezifischen Ziele festgelegt werden. Die optionale oder zwingend erforderliche Durchführung der damit zusammenhängenden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte durch die gemeinsamen Indikatoren nicht berührt werden.