Erwägungsgrund 33 32014R0516
Bei der Handhabung des Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, verankerten Grundrechte uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen sollte der auf den Menschenrechten basierende Ansatz für den Schutz von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden berücksichtigt und vor allem sichergestellt werden, dass der speziellen Situation von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Frauen, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und eine auf sie zugeschnittene Lösung gefunden wird.