Erwägungsgrund 49 32014R0516
In Anbetracht des Zwecks der finanziellen Anreize, die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungsmaßnahmen und/oder die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Form von Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellt werden, und ihrer geringen Höhe gemessen an den tatsächlichen Kosten sollten in dieser Verordnung einige Ausnahmen von den Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben vorgesehen werden.