Erwägungsgrund 2 32014R0516
Als Beitrag zur Entwicklung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit Drittländern sollte mit dieser Verordnung der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet werden.