Erwägungsgrund 51 32014R0516
Die Kommission sollte bei der Anwendung der Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.
Die Kommission sollte bei der Anwendung der Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.