Erwägungsgrund 55 32014R0516
Die Kommission sollte die Durchführung des Fonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates anhand von gemeinsamen Indikatoren für die Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung überwachen. Diese Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Evaluierung des Umfangs, in dem die Programmziele verwirklicht wurden, bilden.